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Zum Nachweis des Zugangs einer Kündigung per Einwurfeinschreiben

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - 15 Sa 20/23

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass im Streitfall über den Zugang einer Kündigungserklärung durch Einwurf-Einschreiben allein Einlieferungsbeleg und Sendestatus nicht ausreichen, um den Beweis des Zugangs des Schreibens beim Kündigungsempfänger zu erbringen. Erforderlich für den Beweis des ersten Anscheins des Zugangs ist zusätzlich die Reproduktion des Auslieferungsbelegs.

Die Leitsätze des Landesarbeitsgerichts lauten:

1. Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Absender auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.

2. Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson steht, während der Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt. Kann keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post AG mehr zur Verfügung gestellt werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders.

Damit wurde erneut in zweiter arbeitsgerichtlicher Instanz ein wahrer Klassiker entschieden, nämlich der Streit darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer nachweislich als zugegangen gilt.

Zur Einordnung: Für den Zugang einer Kündigung ist der Kündigende darlegungs- und beweispflichtig. Nicht selten kommt es vor, dass der Kündigungsempfänger behauptet, dass er gar keine (schriftliche) Kündigung erhalten habe. Allein dieses bloße Bestreiten des Zugangs reicht zunächst aus. Nun muss der Kündigende konkret werden. Für den Beweis des ersten Anscheins des Kündigungszugangs ist neben dem Einlieferungsbeleg und dem Sendestatus insbesondere der Auslieferungsbeleg erforderlich.

Für Arbeitgeber bzw. Kündigende empfiehlt sich jedoch (und nach wie vor), Kündigungsschreiben entweder persönlich zu übergeben mit Empfangsbestätigung oder zumindest einen Boten für die Übergabe einzusetzen, der im Streitfall die Übergabe bzw. den Einwurf des Schreibens in den Briefkasten und - WICHTIG - auch den Inhalt des Kündigungschreibens bezeugen kann.

Bild: ccnull.de/Visualhunt.com

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