LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2024 - 5 Sa 98/23
Es ist ein Klassiker: Nach Kündigung behauptet ein Arbeitnehmer, arbeitsunfähig erkrankt zu sein – und die vom Arzt ausgestellten AU-Bescheinigungen reichen exakt vom Tag nach Kündigungszugang bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Ein Ärgernis für Arbeitgeber, wenn aus ihrer Sicht Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen und sie sich nun auch noch Entgeltfortzahlungsforderungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ausgesetzt sehen.
Die Rechtsprechung hat in der jüngeren Vergangenheit in entsprechend gelagerten Fällen „zugunsten“ der Arbeitgeber den grundsätzlich hohen Beweiswertder bloßen Vorlage einer AU-Bescheinigung als erschüttert angesehen und vom Arbeitnehmer „mehr“ als nur die bloße Vorlage der AU-Bescheinigung verlangt.
So auch nun wieder in einem Fall der „passgenauen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit“ das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Urteil vom 07.05.2024:
Ein Arbeitnehmer hatte am Tag nach der Eigenkündigung eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit angezeigt. Sein Arzt hatte ihm - auch mittels Folgebescheinigung - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine krankheitsbedingte AU attestiert. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit an und zahlte fortan nicht mehr. Der Arbeitnehmer verklagte den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung vor dem Arbeitsgericht Rostock und bekam zunächst Recht.
Das Berufungsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit über die Vorlage der AU-Bescheinigungen hinaus hätte konkretisieren müssen. Der Arbeitnehmer hatte zwar sogar die Diagnose des behandelnden Arztes, welche für den Arbeitgeber aus der bloßen Vorlage einer AU-Bescheinigung nicht ersichtlich ist, offenbart – allerdings hätte er zusätzlich konkrete gesundheitliche Einschränkungen vortragen und deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bezogen auf die geschuldete Tätigkeit zumindest laienhaft darstellen müssen, was er jedoch nicht tat. Auch hatte er verordnete Medikamente nicht genommen und trotz Überweisung an einen Facharzt keinen entsprechenden Termin vereinbart, was ebenfalls Zweifel an der behaupteten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verursachte.
Für Arbeitgeber insofern erneut ein erfreuliches Urteil – für ehrliche Arbeitnehmer jedoch kein Nachteil: Ihnen steht nach wie vor im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung unter den Voraussetzungen des § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zu.
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