Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu. Um die Navigation auf der Website zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verwertung der Aufnahmen im Kündigungsrechtsstreit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 -

Eine offene Videoüberwachung des Arbeitsplatzes kann den Arbeitgeber vor Arbeitszeitbetrug schützen - dies hat das Bundesarbeitsgericht (erneut) bestätigt.

Der Fall (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts):

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Teamsprecher in der Gießerei beschäftigt. Die Beklagte wirft ihm u.a. vor, am 2. Juni 2018 eine sog. Mehrarbeitsschicht in der Absicht nicht geleistet zu haben, sie gleichwohl vergütet zu bekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger zwar an diesem Tag zunächst das Werksgelände betreten. Die auf einen anonymen Hinweis hin erfolgte Auswertung der Aufzeichnungen einer durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden Videokamera an einem Tor zum Werksgelände ergab nach dem Vortrag der Beklagten aber, dass der Kläger dieses noch vor Schichtbeginn wieder verlassen hat. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich.

Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger u.a. geltend gemacht, er habe am 2. Juni 2018 gearbeitet. Die Erkenntnisse aus der Videoüberwachung unterlägen einem Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot und dürften daher im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts bis auf einen Antrag betreffend ein Zwischenzeugnis Erfolg. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dieses musste nicht nur das Vorbringen der Beklagten zum Verlassen des Werksgeländes durch den Kläger vor Beginn der Mehrarbeitsschicht zu Grunde legen, sondern ggf. auch die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung am Tor zum Werksgelände in Augenschein nehmen. Dies folgt aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprach. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung wie hier offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In einem solchen Fall ist es grundsätzlich irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat. Der Senat konnte offenlassen, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Anmerkung Fachanwalt für Arbeitsrecht Atmaca:

Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass es keinen Grundsatz "Datenschutz ist Täterschutz" gibt. Insbesondere eine offene Videoüberwachung kann Arbeitgeber vor Angriffen von innen wie von außen schützen bzw. zumindest im Nachgang helfen, Rechtsverstöße aufzuklären und ggf. zu ahnden. Im hier entschiedenen Fall half es dem Arbeitnehmer auch nicht, dass im Rahmen einer Betriebsvereinbarung festgelegt wurde, dass die Videoaufnahmen zur Auswertung personenbezogener Daten nicht herangezogen werden dürfen - diese Betriebsvereinbarung konnte jedenfalls nicht eigenständig ein Beweisverwertungsverbot begründen.

Bild: Tobias Tullius/Unsplash.com

Andere Artikel

Entgeltfortzahlung Fortsetzungserkrankung
September 19, 2023
Fortsetzungserkrankung: Arbeitnehmer muss im Streitfall Arzt von Schweigepflicht entbinden
MEHR ERFAHREN
August 28, 2023
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Äußerungen in privater Chatgruppe
MEHR ERFAHREN
Videoüberwachung Arbeitsplatz Kündigung
July 25, 2023
Videoüberwachung am Arbeitsplatz - Verwertung der Aufnahmen im Kündigungsrechtsstreit
MEHR ERFAHREN