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Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Rechtsanwalt Atmaca berät und vertritt Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Fragen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Hier erfahren Sie kurz zusammengefasst Informationen zur Rechtslage und die wichtigsten rechtlichen Entwicklungen zum Thema Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich einfach an Rechtsanwalt Atmaca persönlich in Bochum, Hagen oder per E-Mail.

05.12.2020: Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wurde um 3 Monate bis zum 31.03.2021 verlängert. Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann weiterhin telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich allerdings zuvor durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

 - Grundsatz: 6 Wochen Entgeltfortzahlung, § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz:

 

Wird ein Ar­beit­neh­mer durch Ar­beits­unfähig­keit in­fol­ge Krank­heit an sei­ner Ar­beits­leis­tung ver­hin­dert, oh­ne daß ihn ein Ver­schul­den trifft, so hat er An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall durch den Ar­beit­ge­ber für die Zeit der Ar­beits­unfähig­keit bis zur Dau­er von sechs Wo­chen.

 

Wegen derselben Krankheit kann der Arbeitnehemr also bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung verlangen. Wird man anschließend wegen einer anderen Krankheit arbeitsunfähig, beginnt grundsätzlich der Sechs-Wochen-Zeitraum erneut. Allerdings darf die wei­te­re (an­de­re) Krank­heit bzw. die da­durch ver­ur­sach­te Ar­beits­unfähig­keit erst ein­tre­ten, wenn die vor­he­ri­ge Krank­heit bzw. Ar­beits­unfähig­keit aus­ge­heilt bzw. be­en­det ist. Nach der sechswöchi­gen Ent­gelt­fort­zah­lung durch den Ar­beit­ge­ber kann der Arbeitnehmer von der Kran­ken­kas­se bis zu 72 Wochen Kran­ken­geld be­an­spru­chen. Vor­aus­set­zung für den An­spruch auf Kran­ken­geld ist, dass der Arbeitnehmer Mit­glied ei­ner ge­setz­li­chen Kran­ken­kas­se ist, d.h. dass er ge­setz­lich ver­si­chert ist.

 

- Meldung beim Arbeitgeber, Vorlage derArbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitnehmer sich unverzüglich bei seinem Arbeitgeber melden und ihn auch über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit entsprechend informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen, wenn dies z.B. im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.

 

- Arbeitsrechtliche Konsequenzen

 

Die verspätete oder unterlassene Anzeige der Arbeitsunfähigkeit stellt einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Dies kann eine Gehaltskürzung und/oder eine Abmahnung zur Folge haben, im Wiederholungsfall auch eine Kündigung. Wenn ein Ar­beit­neh­mer für ei­ne sehr lan­ge Zeit oder im­mer wie­der ein­mal für ei­ni­ge Ta­ge krank­heits­be­dingt ausfällt, kann das arbeitsrechtliche Austauschverhältnis gestört werden, so dass der Ar­beit­ge­ber in ex­tre­men Fällen da­zu be­rech­tigt sein kann, das Ar­beits­verhält­nis zu kündi­gen.

  




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