Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie der Speicherung von Cookies auf Ihrem Gerät zu. Um die Navigation auf der Website zu verbessern, die Nutzung der Website zu analysieren und unsere Marketingaktivitäten zu unterstützen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzrichtlinie.

Betriebsbedingte Kündigung "wegen Corona" - Arbeitgeber muss Gründe genau darlegen (und beweisen)

Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung "wegen Corona" ausspricht, muss er genau darlegen (und beweisen), inwiefern es tatsächlich zu dauerhaften Umsatzeinbußen kommen wird und infolge dessen zum dauerhaften Wegfall eines Arbeitsplatzes. Der pauschale Hinweis auf die Corona-Krise oder mit ihr im Zusammenhang stehende Umsatzeinbrüche reicht für sich genommen nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Wenn in einem Betrieb "wegen Corona" bereits Kurzarbeit geleistet wird, spricht dies erstmal gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Die Einführung von Kurzarbeit an sich schließt den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen aber nicht automatisch aus. Allerdings muss der Arbeitgeber dann auch erklären, welche dauerhaften Ursachen neben die vorübergehenden Auswirkungen der Pandemie treten, und warum keine milderen Mittel zum Personalabbau vorhanden sind. An dieser Stelle muss der Vortrag des Arbeitgebers genau zwischen den einzelnen Ursachen unterscheiden.

Andere Artikel

Logistik Arbeitnehmerüberwachung
March 17, 2023
Mitarbeiterkontrolle durch Arbeitgeber: Amazon siegt im Rechtsstreit gegen Datenschutzbehörde
MEHR ERFAHREN
Nachtzuschlag Tarifvertrag Bundesarbeitsgericht
February 23, 2023
Bundesarbeitsgericht: Unterschiedlich hohe Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit möglich
MEHR ERFAHREN
Urlaub Verjährung Bundesarbeitsgericht
January 16, 2023
Bundesarbeitsgericht: Verjährung des Urlaubsanspruchs nur bei ordnunsgemäßem Hinweis des Arbeitgebers
MEHR ERFAHREN