Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung "wegen Corona" ausspricht, muss er genau darlegen (und beweisen), inwiefern es tatsächlich zu dauerhaften Umsatzeinbußen kommen wird und infolge dessen zum dauerhaften Wegfall eines Arbeitsplatzes. Der pauschale Hinweis auf die Corona-Krise oder mit ihr im Zusammenhang stehende Umsatzeinbrüche reicht für sich genommen nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Wenn in einem Betrieb "wegen Corona" bereits Kurzarbeit geleistet wird, spricht dies erstmal gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Die Einführung von Kurzarbeit an sich schließt den Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen aber nicht automatisch aus. Allerdings muss der Arbeitgeber dann auch erklären, welche dauerhaften Ursachen neben die vorübergehenden Auswirkungen der Pandemie treten, und warum keine milderen Mittel zum Personalabbau vorhanden sind. An dieser Stelle muss der Vortrag des Arbeitgebers genau zwischen den einzelnen Ursachen unterscheiden.