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Probezeit: Fristlose Kündigung bei unentschuldigtem Fehltag und Verkürzung der Kündigungsfrist

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.06.2020, Az. 1 Sa 72/20

Das LAG Schleswig-Holstein hat entschieden: Fehlt ein Arbeitnehmer an einem einzigen Tag seines Arbeitsverhältnisses unentschuldigt, rechtfertigt das in der Regel nicht die fristlose Kündigung. Auch in diesem Fall sind eine Arbeitsaufforderung und eine Abmahnung in der Regel erforderlich. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis erst zwei Tage bestanden hat. UND: Die Parteien eines Arbeitsvertrags können die gesetzliche Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit nicht auf eine Woche abkürzen. Dies ist nur Tarifvertragsparteien möglich.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Klägerin zwei Tage gearbeitet hatte, blieb sie zwei weitere Tage vereinbarungsgemäß wegen der Kindergarteneingewöhnung ihres Sohnes der Arbeit fern. Währenddessen sprach der Arbeitgeber zunächst eine ordentliche Kündigung aus, wobei er die gesetzlich vorgeschriebene 2-Wochen-Frist nicht einhielt, sondern sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Wochenfrist berief. Nach Zugang der Kündigung fehlte die Klägerin einen Tag unentschuldigt und war danach krankgeschrieben. Der Arbeitgeber sprach in der Folge wegen des unentschuldigten Fehltags zusätzlich eine fristlose Kündigung aus.

Die Klägerin beantragte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgelöst ist, sondern durch die Kündigung erst nach Ablauf der gesetzlichen zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgelöst worden ist. Nachdem die Klägerin in der ersten Instanz mit ihrer Klage Erfolg hatte, legte der Arbeitgeber Berufung ein. Nun entschied das Landesarbeitsgericht:

Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam, weil keine Abmahnung ausgesprochen wurde. Es hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Arbeitnehmerin trotz Kündigungsandrohung weiter von der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben wäre. Zudem sei ihre Pflichtverletzung nicht derart schwerwiegend gewesen, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich geworden wäre.

Betreffend die Verkürzung der Kündigungsfrist stellte das LAG fest, dass ein Arbeitgeber die zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit einhalten muss und nicht vertraglich verkürzen kann. Nur Tarifvertragsparteien hätten die Möglichkeit, die Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Gegenzug für eine Verkürzung der Kündigungsfristen zulasten der Arbeitnehmer dafür anderweitig angemessen zu berücksichtigen. Eine vergleichbare Parität bestehe zwischen den Parteien eines Individualarbeitsvertrags nicht.

Das LAG sah keinen Grund, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

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