16.02.2022
Ab dem 15. März 2022 gilt gemäß § 20 a Infektionsschutzgesetz die "einrichtungsbezogene Impfpflicht": Konkret bedeutet dies die Pflicht der Mitarbeiter zur Vorlage des Nachweises über eine vollständige Impfung gegen SARS-CoV-2, einer Genesung nach einer Corona-Infektion oder einer Kontraindikation gegen die Impfung.
Für Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer entsprechenden Einrichtung tätig sein möchten, gilt ein gesetzliches Beschäftigungsverbot, wenn bis dahin die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt wurden. D.h. dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufnahme der Tätigkeit untersagen darf.
Für Personen, die bereits jetzt tätig sind, gilt dies jedoch gerade nicht. Dennoch sprechen einige Arbeitgeber nun bereits Freistellungen für die Zeit ab dem 15. März 2022 aus, "Impfunwillige" werden von Dienstplänen gestrichen, etc. Nach der derzeitigen Rechtslage dürfte dies rechtswidrig sein:
Erst Recht dürfte damit auch die Grundlage für weitergehende arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Einstellung von Lohn-/Gehaltszahlung, Abmahnung oder Kündigung vor Ausspruch eines behördlichen Beschäftigungs- oder Betretungsverbots zunächst entfallen sein.
Sollte der Arbeitgeber dennoch bereits jetzt eine Freistellung, eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen, dürfte für Arbeitnehmer die Geltendmachung ihrer Ansprüche durchaus Aussicht auf Erfolg haben.
Bild: CDC/unsplash.com